Gilt die Verfahrensentschädigung auch im Eilverfahren?
Erläuterung der Verfahrensentschädigung in Belgien: Artikel 1022 Gerichtsgesetzbuch, Königlicher Erlass, Berechnungsmethoden, Indexierung und aktuelle Beträge.
Gilt die Verfahrensentschädigung auch im Eilverfahren?
Ja. Im Eilverfahren gilt in der Regel der allgemeine Tarif, wie in einem ordentlichen Verfahren.
Eine Verfahrensentschädigung kann auch im Eilverfahren (dringende vorläufige Maßnahmen vor dem Präsidenten des Gerichts) zuerkannt werden. Der Königliche Erlass vom 26. Oktober 2007 sieht keinen eigenen Tarif für Eilverfahren vor: Vor dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz und dem Präsidenten des Unternehmensgerichts gilt der allgemeine Tarif.
Eine Ausnahme: Für Verfahren im Sinne der Artikel 579 und 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches (wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und soziale Sicherheit) vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts gilt ein gesonderter, niedrigerer Tarif.
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