Wird die Verfahrensentschädigung automatisch im Urteil berücksichtigt?

Erläuterung der Verfahrensentschädigung in Belgien: Artikel 1022 Gerichtsgesetzbuch, Königlicher Erlass, Berechnungsmethoden, Indexierung und aktuelle Beträge.

Wird die Verfahrensentschädigung automatisch im Urteil berücksichtigt?

Ja, Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches spricht sie der obsiegenden Partei von Gesetzes wegen zu.

Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass die Verfahrensentschädigung der obsiegenden Partei von Gesetzes wegen zusteht, sobald ein Urteil zu ihren Gunsten ergeht. Der Richter erkennt sie automatisch zu, es sei denn, das Gesetz oder besondere Umstände schließen dies aus.

Keine der Parteien muss die Verfahrensentschädigung ausdrücklich beantragen. Es ist jedoch üblich, sie in den Schlussanträgen zu erwähnen, damit ihr Betrag erörtert und relevante Faktoren (finanzielle Lage der unterlegenen Partei, Komplexität des Falles, vertraglich vereinbarte Anwaltshonorare) dem Richter vor dem Urteil vorgelegt werden können.

Wird die Verfahrensentschädigung in den Schlussanträgen nicht erwähnt, wird der Richter sie dennoch zusprechen, in der Regel zum Grundbetrag ohne besondere Begründung.

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